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Allgemeine Mietbedingungen

1. Mietgegenstand

Der Vermieter vermietet an den Mieter für die angegebene Vertragsdauer das im anliegenden Mietvertrag beschriebene Objekte (Ferienwohnung/Ferienhaus) zur Nutzung für Urlaubszwecke. Jede gewerbliche Nutzung und auch die Überlassung an Dritte (z. B. Untervermietung) sind nicht zulässig. Die Belegung ist nur mit der maximalen Personenzahl zulässig, die im Mietvertrag ausgewiesen ist.

2. Mietpreis und Nebenkosten. 

In den vereinbarten Gesamtmietpreis sind alle Nebenkosten enthalten, soweit diese nicht nach Verbrauch berechnet werden oder sich die Nebenkosten auf Zusatzleistungen beziehen, die der Mieter freiwillig in Anspruch nehmen kann.

3. Kaution

Ist eine Kaution vereinbart, so zahlt der Mieter an den Vermieter als Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände zusammen mit der Restzahlung des Mietpreises eine Kaution in Höhe von 150,-€.Die Kaution wird spätestens innerhalb von 14 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückerstatten und ist nicht verzinslich. Die Kaution kann auch durch Überlassung eines mit Kartennummer versehenen Euroschecks über 150,-€ erbracht werden.

4. Mietdauer/Inventarliste

Am Anreisetag wird der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 16:00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung stellen. Sollte die Anreise nach 18:00 Uhr erfolgen, so wird der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich mitteilen.

Der Mieter wird gebeten, unmittelbar nach seiner Ankunft die im Mietobjekt befindliche Inventarliste zu überprüfen und etwaige Fehlbestände spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktperson mitzuteilen.

Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens  10:00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand zur Verfügung stellen. Dabei wird der Mieter noch folgende Arbeiten selbst erledigen: Abziehen der Bettwäsche, Spülen des Geschirrs und Entleeren der Papierkörbe und Mülleimer.

5. Rücktritt durch den Mieter

Der Mieter kann von Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangene Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:

  • Rücktritt bis 45 Tage von Beginn der Mietzeit: 10 % des vereinbarten Gesamtmietpreises
  • Rücktritt bis 30 Tage vor Beginn der Mietzeit: 50 % des vereinbarten Gesamtmietpreises
  • Rücktritt bis 29 Tage von Beginn der Mietzeit: 80 % des vereinbarten Gesamtmietpreises

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter ein geringerer Schaden erstanden ist.

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen. Sie schützt den Mieter im Falle eines Reiserücktritts bei Tod, schwerem Unfall oder plötzlicher Erkrankung des Mieters oder seiner nächsten Angehörigen vor den Kosten des Rücktritts. 

Der Mieter kann bei Rücktritt  vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheit.

Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fristsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist. In diesem falle kann der Vermieter von dem Mieter pauschalen Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns entsprechend Ziffer 5 der allgemeinen Mietbedingungen verlangen.

7. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände

Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

8. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Im übrigen wird die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ausgeschlossen wird insbesondere auch die Haftung  des Vermieters gem. § 538 BGB. Der Vermieter haftet nicht in Fälle höherer Gewalt (z. B. Brand, Überschwemmung etc.)

9. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit alles Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäuden gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern verursacht worden ist, es sei denn, die Beschädigung ist lediglich bei Gelegenheit verursacht worden. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein verschulden bei der Entstehung von Schäden durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht oder durch unsachgemäße Behandlung technischer Anlagen bzw. Einrichtungen nicht vorgelegen hat. Dies gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die nicht dem alleinigen Risikobereich des Mieters oder seiner Begleitpersonen unterliegen.

Für jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter soweit er nicht selbst zu dessen Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich de Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung)anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige anzeige verursachte Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.

In Spülsteine, Ausgussbecken und Toiletten dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeit und ähnliches nicht hineingeworfen oder –gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Der Mieter ist verpflichtet, die vorgeschriebene Abfalltrennung (Papier, Glas, Kompost, Mischmüll etc.) zu beachten.

Bei eventuell auftreten Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evt. entstehenden Schaden gering zu halten.

Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung oder Schadenersatz) zu.

10. Tierhaltung

Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten oder zeitweilig verwahrt werden, wenn nicht im Mitvertrag eine andere Reglung getroffen ist. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeit eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

11. Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter

Veränderungen an und in den Mieträumen (insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und Veränderungen an den technischen Einrichtungen etc.) sowie Reparaturarbeiten jedweder Art dürften durch den Mieter nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden.

12. Änderungen des Vertrages

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärung bedürfen der Schriftform.

13. Hausordnung

Die gegenseitige Rücksichtnahme erfordert es:

  1. jedes störende Geräusch, namentlich das starke Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigten und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden.
  2. Musizieren in der Zeit von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu unterlassen. Rundfunk-, Fernsehn- und Phongeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.

14. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig –das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Mietobjekt befindet. Dieser Ort wird als Erfüllungsort vereinbart.

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